Wissenswertes

Medizinrecht

Vierjähriges Kind erhält hohes Schmerzensgeld

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16. Februar 2012 (Az.: 20 U 157/10) über einen Fall entschieden, in dem ein Kind infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat.
Das seinerzeit ca. viereinhalb Jahre alte Kind hatte sich im Jahr 2002 bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der Operation noch am Unfalltag kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind, zu 100 % schwerbeschädigt (Pflegestufe III), leidet seitdem an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion. Dadurch wirken die Betroffenen wach, haben aber nur sehr begrenzte Möglichkeiten der mit ihrer Umwelt in Kontakt zu treten. Ferner leidet das Kind seitdem unter einer Tetraspastik (Lähmungen an allen vier Gliedmaßen). Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen. Mit einer Veränderung dieses Zustandes weder zum Positiven noch zum Negativen sei nicht zu rechnen.
Dem Kind wurde ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der 20. Senat des Kammergerichts urteilte, es seien Zahlungen in einer Gesamthöhe von 650.000,00 EUR angemessen und änderte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin, das zu einem geringeren Betrag gelangt war, ab. Ausschlaggebend war für das Kammergericht, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei immerhin möglich, dass dem Kind die "Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation" in gewisser Weise bewußt sei. Dies unterscheide diesen Fall von den sog. „Geburtsschadenfällen“. Der zuerkannte Betrag ist zum Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.
Wegen der Besonderheiten von Arzthaftungsprozessen sollten Sie sich in jedem Fall an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Mit Feingefühl, erfolgsorientiertem Engagement und dem persönlichen Kontakt, wie er in einer Großkanzlei kaum realisierbar ist, setze ich mich mit meinen Mandanten ins Vertrauen, um den oftmals kraftaufwendigen Weg zur Durchsetzung der Ansprüche gemeinsam zu gehen.

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Fehlerhafte Rektumresektion; 40.000 € nach fehlgeschlagener Tumorentfernung

Mit seinem Urteil vom 22. Mai 2012 (Az. VI ZR 157/11) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG München vom 21. April 2011 (Az. 1 U 2363/10) bestätigt und damit die Rechte von Patienten gestärkt.
Bei der damaligen Klägerin waren im Rahmen einer Koloskopie ein ca. 5 cm großer Tumor sowie ein kleinerer Darmpolyp festgestellt worden. Bei der daraufhin durchgeführten Rektumresektion wurde nur der Polyp, nicht hingegen der tiefer gelegene Tumor, entfernt. Die Operation war unvollständig und damit fehlerhaft durchgeführt worden. Aufgrund dieses Behandlungsfehlers musste sich die Klägerin einer zweiten Operation unterziehen. Diese wurde zwar fachgerecht ausgeführt, dennoch kam es in der Folgezeit zu erheblichen Wundstörungen und einem äußerst komplikationsbehafteten Heilungsverlauf. Die Klägerin begehrte daraufhin Schadensersatz vom Erstbehandler. Dieser wies die Verantwortung von sich. Er war der Ansicht, dass es auch bei einer fehlerfreien ersten Operation zu denselben Komplikationen hätte kommen können.

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Zahnarzthaftung: Unbrauchbare Zahnprothese

Ein Zahnarztbesuch ist selten etwas, auf das man sich freut. Allzu oft ist er mit Unannehmlichkeiten verbunden. Zu den Unannehmlichkeiten, die man als Patient zwangsläufig über sich ergehen lassen muss, treten manchmal auch solche hinzu, die man ganz und gar nicht in Kauf nehmen muss. Zu den letzteren gehören Behandlungsfehler. Lässt sich dem Arzt ein „Kunstfehler“ nachweisen, so kann der Patient gegebenenfalls neben Schmerzensgeld die bei der Behebung der Mängel entstehenden Kosten ersetzt verlangen oder sogar -als Privatpatient- das bereits geleistete Arzthonorar zurückverlangen.
In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 27.02.2008 (Az. 5 U 22/07) zugrunde liegenden Fall erhielt der privat versicherte Kläger 2 Brücken, für die er rund 7.000,- € zahlte. Gut 2 Jahre später fiel eine der Brücken heraus. Der nachbehandelnde Arzt stellte neben diversen anderen Mängeln fest, dass bei beiden Brücken überstehende Kronenränder vorlagen und es infolge dessen zu Sekundärkaries gekommen war.

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Befunderhebungsfehler: Unterlassene Fibrinolyse nach Myokardinfarkt

Üblicherweise muss der Patient beweisen, welche Fehler dem Arzt unterlaufen sind. Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn ein so genannter „grober Be­hand­lungs­feh­ler“ vorliegt. Dann muss der Arzt den Beweis dafür antreten, dass er alles richtig ge­macht hat. Mit Urteil vom 25.10.2011 (VI ZR 139/10) bestätigt der Bun­des­ge­richts­hof erneut die gefestigten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben ärzt­li­chen Behandlungsfehlers im Rahmen von zivilrechtlichen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. 

 

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit machte eine Klägerin als Erbin ihres zwi­schen­zeit­lich verstorbenen Vaters Schadensersatzansprüche wegen eines groben ärzt­li­chen Behandlungsfehlers geltend. Ihr Vater sei nach einem Myokardinfarkt (Her­zin­farkt) von der behandelnden Ärztin fehlerhaft behandelt worden, weil keine so­for­tige medikamentöse Auflösung von Blutgerinseln (Fibrinolysetherapie) durch­ge­führt worden sei. Wäre diese Therapie sogleich nach der Einlieferung in das Kran­ken­haus - nicht erst Stunden später - realisiert worden, wäre das thrombotisch ver­schlos­se­ne Infarktgefäß wieder eröffnet und das Herzmuskelgewebe vor ir­re­ver­sib­len Schädigungen bewahrt worden.

 

In erster Instanz als auch im anschließenden Berufungsverfahren blieb die Scha­dens­er­satz­kla­ge der Klägerin erfolglos. Das sachverständig beratene Be­ru­fungs­ge­richt stellte zwar fest, dass der behandelnden Ärztin ein vorwerfbarer Be­hand­lungs­feh­ler unterlaufen sei, weil die Durchführung einer sofortigen Fibrinolyse nach der Ein­lie­ferung “zwingend indiziert” gewesen sei. Allerdings habe die beklagte Ärztin zu­min­dest ein - wenn auch auf einer Fehleinschätzung basierendes - Be­hand­lungs­kon­zept verfolgt und in ihrer Fehlvorstellung konsequent gehandelt. Ein solches Vor­ge­hen sei aber noch nicht als grob behandlungsfehlerhaft zu werten. Da nicht mit letz­ter Gewissheit aufzuklären war, dass die unterlassene Therapie einen günstigeren The­ra­pie­ver­lauf bewirkt hätte, war die Klägerin für die notwendige Ursächlichkeit für die behaupteten Beeinträchtigungen des Vaters beweisfällig geblieben.

 

Der Bundesgerichtshof nahm dies zum Anlass, die rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers abermals deutlich herauszustellen:


Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Be­hand­lungs­re­geln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Feh­ler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Erforderlich aber auch ge­nü­gend sei deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in der Person des han­deln­den Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheine. Das Berufungsgericht hätte die Wertung des Sach­ver­stän­di­gen, das eindeutig fehlerhafte Vorgehen der Beklagten sei noch verständlich, nicht

ohne weiteres übernehmen dürfen.

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300.000 € Schmerzensgeld für schwerste Hirnschäden

Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az. 1 U 1913/10) hat das OLG München über die Haftung bei verspäteter Entfernung eines Beatmungstubus entschieden. Der damalige Kläger musste postoperativ mit einem Tubus beatmet werden. Es kam zu einer Verstopfung, aufgrund welcher der Kläger minutenlang unzureichend beatmet wurde. Der Versuch nicht entsprechend qualifizierter Ärzte, den Tubus durchgängig zu machen, scheiterte. Erst nach wenigstens acht Minuten entfernte ein herbeigerufener Arzt den Tubus und leitete die manuelle Beatmung ein. Durch den mehrminütigen Beatmungsausfall erlitt der nun pflegebedürftige Kläger schwerste Hirnschäden und liegt seit dem Vorfall im Wachkoma.
Das Nichtentfernen des Tubus stelle einen groben Behandlungsfehler dar, da nach etwa drei Minuten das Gehirn abzusterben beginne, so das sachverständig beratene OLG. Zudem müsse auf Intensivstationen fachkundiges Personal anwesend sein, das auf derartige Notfälle angemessen reagieren könne. Hier treffe den beklagten Klinikträger ein Organisationsverschulden. Das OLG sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € zu.
Wegen der Besonderheiten von Arzthaftungsprozessen sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.

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Schmerzensgeld für Samenleiterdurchtrennung bei Hernien-OP

Leistenbrüche sind mit Abstand die häufigsten Hernien. 75 % aller Brüche entstehen an der Leiste, in 90 % der Fälle sind Männer betroffen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Az.: 12 U 232/09) einen Klinikträger allein auf Grund eines Aufklärungsfehlers ohne Vorliegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Der damals 19-jährige Kläger ließ sich auf Grund eines Leistenbruchs operieren. Der Eingriff war zunächst konventionell geplant, diesbezüglich hatte eine Aufklärung stattgefunden. Erst am Tag der Operation wurde die konventionell geplante Operation auf Durchführung in laparoskopischer Technik umgestellt. Im Verlauf des Eingriffs kam es zu einer Durchtrennung des linken Samenleiters. Die Beweisaufnahme bestätigte den Vorwurf eines operativen Behandlungsfehlers nicht. Allerdings wurde dennoch eine Haftung wegen der infolge des Eingriffs eingetretenen gesundheitlichen Schäden bejaht, da der Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Kläger vorgenommen worden und somit als rechtswidrige Körperverletzung zu werten war. Der Kläger war zum einen verspätet über die Risiken eines minimal-invasiven Eingriffs - nämlich dem Tag, an dem die Operation stattfand - und zum anderen bereits unter dem Einfluss eines Beruhigungsmittels über die Umstellung der Operationstechnik aufgeklärt worden. Das OLG ging zutreffend davon aus, dass der Kläger in diesem Zustand nicht mehr in der Lage war, eine unbeeinträchtigte Entscheidung treffen zu können, "was in seiner persönlichen Situation sinnvoll war und worauf er sich einlassen wollte". Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu, um "die mit dem Verlust des linken Samenleiters verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu kompensieren".
Die Klärung der haftungsrelevanten Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers bzw. Aufklärungsverschuldens, die Bewertung der Beweissituation anhand von Patientenunterlagen sowie die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes und die materielle Schadensberechnung wirft erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Streitfall sollten Sie sich daher an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

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Patientenrechtegesetz - Für den Patienten ändert sich nichts!

Das Patientenrechtegesetz hat am 01. Februar 2013 den Bundesrat passiert, ist am 25. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und demnach am 26. Februar 2013 in Kraft treten.
Kernstück ist die Neuregelung der §§ 630a bis 630h im BGB, welche explizit den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten regeln. Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser werden verpflichtet, Fehler, die bei der Behandlung unterlaufen oder beinahe unterlaufen sind, zu dokumentieren und auszuwerten. Auf diese Weise sollen Risiken erkannt und minimiert werden. Auch die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Arztes sind nun ausdrücklich normiert. Die Vorschrift des § 630h BGB betrifft die Beweislastverteilung in einem Arzthaftungsprozess.
Das Verfahren bei Behandlungsfehlern soll zudem zugunsten der Patienten vereinfacht werden. Die Länder und die ärztliche Selbstverwaltung werden mit dem Patientenrechtegesetz aufgefordert, Schlichtungsverfahren zu vereinheitlichen. Es soll Arzthaftungskammern an den Landgerichten geben, also Richter, die sich speziell mit Prozessen zum Arzthaftungsrecht befassen.
Ob die Neuregelungen tatsächliche Änderungen bewirkt, ist zu bezweifeln. Denn neue Rechte werden für die Patienten nicht begründet. Im Wesentlichen wird mit der Gesetzesänderung die bisherige Rechtsprechung kodifiziert. Die Forderungen nach Erleichterungen für die Patienten in Sachen Beweislast wurden nicht aufgegriffen. Die Regelungen über Einwilligung, Aufklärung, die Abhängigkeit der Wirksamkeit der Einwilligung von einer vollständigen Aufklärung, sog. informed consent, sowie die Führung von Patientenakten überführen tatsächlich bisher ohnehin die schon geltende, über Jahre entwickelte und überaus differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in das BGB. Die geplante flächendeckende Bildung von Spezialkammern an den Landgerichten dürfte angesichts der Personalknappheit nicht umsetzbar sein.
Der Arzthaftungsprozess stellt eine besondere Form des Zivilprozesses mit einer Fülle materieller und prozessualer Besonderheiten dar. Wenden Sie sich daher unbedingt an einen Fachanwalt für Medizinrecht. Ich stehe Ihnen in Ihrer medizin- und arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit zur Seite.

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Zahnarzthaftung: Hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 22. August 2012 (5 U 496/12) hohe Maßstäbe an die zahnärztliche Aufklärungspflicht gesetzt.
Im vorliegenden Fall, war es bei einer Patientin im Rahmen einer zahnärztlichen Implantatversorgung zu irreversiblen Nervenschädigungen gekommen. Der Senat ließ es offen, ob dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Eine Haftung ergebe sich allein aus dem Umstand, dass der Zahnarzt nicht in ausreichendem Maße über die Risiken der Behandlung aufgeklärt hatte und der Eingriff damit rechtswidrig war.
Zwar hatte der Zahnarzt auf einem schriftlichen Aufklärungsbogen auf die Gefahr von „Nervenschädigungen“ hingewiesen, jedoch habe die Patientin alleine hieraus nicht herleiten können, dass auch ein dauerhaft verbleibender Schaden, mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen und sonstigen Beeinträchtigungen der im Kiefer verlaufenden Nerven, eintreten kann. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich lediglich um ein sehr seltenes Risiko handele, da eine solche Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen kann.
Bestehe bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervenschädigung, sei der Patient über Inhalt und Tragweite der möglichen Folgen hinreichend und ausdrücklich zu informieren. Der bloße Hinweis „Nervenschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular sei dabei ohne weitere Erläuterungen im mündlichen Aufklärungsgespräch unzureichend, so die Richter des OLG.
Sind auch Sie der Meinung, nicht ordnungsgemäß über Behandlungsrisiken aufgeklärt worden zu sein, wenden Sie sich in jedem Fall an einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt.

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Zahnarzthaftung: Verstoss gegen die Aufklärungspflicht

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 29.05.2008 (12 U 241/07) einen Zahnarzt allein aufgrund eines Aufklärungsfehlers ohne Vorliegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Das Gericht führte aus, dass der Zahnarzt über diejenigen Risiken aufzuklären habe, die dem Eingriff typischerweise anhaften und die für die Lebensführung des Patienten im Fall der Verwirklichung des Risikos von besonderer Bedeutung seien. Im Streitfall hatte der Zahnarzt eine Patientin nicht über das Risiko einer möglichen Implantatabstoßung informiert. Dies führte dazu, dass die Einwilligung der Patientin in die von dem Zahnarzt vorgenommene Behandlung unwirksam und das Setzen der Implantate rechtswidrig war. In der Folge der Behandlung kam es bei der Patientin zu einer Implantatabstoßung. Aufgrund von Einheilungsstörungen mussten diese Implantate operativ entfernt werden. Dies stelle zwar ein übliches Behandlungsrisiko dar und beruhe nicht auf einem Fehler des Zahnarztes. Dieser hafte allein aufgrund nicht ordnungsgemäßer Aufklärung der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen. Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Das Gericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 sowie Schadensersatz in Höhe der nachfolgenden Heilbehandlungskosten zu.
Die Klärung der haftungsrelevanten Frage eines (zahn-) ärztlichen Behandlungsfehlers bzw. Aufklärungsverschuldens, die Bewertung der Beweissituation anhand von Patientenunterlagen sowie die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes und die materielle Schadensberechnungüberlassen Sie unbedingt einem Fachanwalt für Medizinrecht.

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Stürze im Pflegeheim - vollbeherrschbares Risiko des Heimes

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18. Dezember 1990, Az.: VI ZR 169/90) liegen Stürze in Pflegeeinrichtungen - beispielsweise dementer, sturzgefährdeter Insassen - innerhalb des voll beherrschbaren Gefahren - und Verantwortungsbereiches des jeweiligen Heimes. Obhutspflichten dienen gerade dazu, den sturzgefährdeten Bewohner vor Schäden zu bewahren.
Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 29. Juli 2009 (Az.: 1 O 195/08) ein Pflegeheim zum Schadenersatz verurteilt.
Im damals entschiedenen Fall kam ein Heimbewohner bei einem beaufsichtigten und begleiteten Toilettengang, bei dem die Begleitung durch Personal zur Sturzvermeidung erforderlich war, zu Fall. Zum Erhalt seiner Mobilität sollte der Geschädigte den Weg zur Toilette zu Fuß gehen. Durch den Sturz erlitt er eine Fraktur des Schambeins.
Der damalige Geschädigte war bekanntermaßen gangunsicher, teilweise zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen und bei seinen Gängen notwendigerweise zu stützen. Maßgeblich war weiterhin, dass die Beaufsichtigung durch eine ungelernte Anfängerin erfolgte, obwohl eine Pflegefachkraft erforderlich gewesen wäre. Das Pflegeheim war es im Rahmen des Prozesses nicht gelungen den pflichtwidrigen und vorwerfbaren Pflegefehler zu widerlegen.
Das Gericht wies allerdings auch deutlich darauf hin, dass es "nicht allein genüge, dass ein sturzgefährdeter Heimbewohner in den Räumlichkeiten des Heims stürzt und sich verletzt". Dies allein ließe nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Personals schließen.

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Verkehrsrecht

Gewährleistungsrechte beim Autokauf - Teil I

Der Kauf eines Neuwagens läuft nicht immer so glatt, wie man es sich wünscht. Wer angemessen auf Verzögerungen bei der Lieferung oder Mängeln am "Objekt der Begierde" reagieren will, sollte seine Rechte kennen.
Wie also ist das, wenn der Neuwagen auf sich warten lässt? Was tun, wenn beispielsweise Klopfgeräusche den Fahrgenuss trüben? Welche Rechte haben Sie und wie nehmen Sie diese richtig wahr?
Hat der Autohändler einen unverbindlichen Liefertermin vorgegeben und hält er diesen nicht ein, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Auch wenn es schwer fällt: Zunächst müssen Sie sich sechs Wochen in Geduld üben, denn um diesem Zeitraum darf der Händler einen unverbindlichen Liefertermin überziehen. Nach Ablauf dieser Zeit lassen Sie den Händler an Ihrem Unmut teilhaben, indem Sie ihn schriftlich zur Lieferung auffordern und ihm eine angemessenen Frist von etwa 14 Tagen zur Lieferung setzen.
Mit Erhalt des Schreibens kommt der Händler in Verzug. Von nun an muss er für alle Kosten aufkommen, die Ihnen durch die verschuldete Verzögerung entstehen (Verzugsschaden). Beispielsweise sind die Kosten für einen Mietwagen zu ersetzen. Ist dem Händler nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, könne Sie maximal 5 Prozent des Kaufpreises von ihm verlagen. Sie bleiben jedoch an den Kaufvertrag gebunden.
Lässt der Händler die von Ihnen gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären. Darüber hinaus können Sie vom ihm alle Vermögensnachteile ersetzt verlangen, die nicht eingetreten wären, wenn er ordnungsgemäß geleistete hätte (Schadenersatz statt der Leistung). Voraussetzung ist allerdings, dass der Händler die Verzögerung verschuldet hat. Bei nur leichter Fahrlässigkeit, ist der Schadenersatz auf 25 Prozent des Kaufpreises beschränkt.
Hat der Autohändler einen verbindlichen Liefertemin gesetzt, gilt nur ein Unterschied zum Vorstehenden: Sie müssen ihn nicht zur Leistung auffordern, damit er in Verzug gerät. Dieser tritt bei nicht termingerechter Leistung automatisch ein. Keinesfalls entfallen kann jedoch die Fristsetzung, wenn Sie vom Vertrag zurück treten möchten oder Schadenrsatz statt der Leistung verlangen.

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Schadenregulierung - Zermürbungstaktik der Versicherer

In der Praxis ist inzwischen eine ausgeprägte Tendenz der Versicherer zu erkennen berechtigte Ansprüche unschuldiger Geschädigter unter Missachtung herrschender Rechtsprechung nicht auszugleichen.
Statt zügig zu regulieren, wird abgelehnt, gekürzt, bestritten sogar gefeilscht und somit auf Zeit gespielt. Selbst einfach gelagerte Fälle, die in zwei bis drei Wochen hätten geklärt werden können, schleppen sich über Monate. Viele Geschädigte geben nach Monaten zermürbt auf.
Die Taktik der Versicherer ist so einfach wie effektiv: Auf das erste Anschreiben meldet sich der Versicherer nicht. Wenn sich dann ein Sachbearbeiter meldet, lehnt er einen Teil der Ansprüche ab oder kürzt die geforderten Summen. Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, allgemein übliche Aufschläge der Werkstätten auf Einzelteile, der Restwertabzug aber auch der Haushaltsführungsschaden bei Personenschäden fallen den Kürzungen immer wieder zum Opfer. Häufig wird von einem Nachbesichtigungsrecht Gebrauch gemacht, welches dem Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen zusteht. Der nicht beratene Geschädigte stimmt dem ungeprüft zu. Das Gutachten des seitens des Versicherers beauftragten Sachverständigen fällt regelmäßig niedriger aus als das des unabhängig beauftragten Sachverständigen, den der Geschädigte zuvor beauftragt hat. Inzwischen sind einige Versicherer dazu übergegangen, den Geschädigten noch am Unfallort anzurufen und diesen mit einer raschen Regulierung zu locken, wobei in Aussicht gestellt wird, dass alles Notwendige veranlasst würde. Dabei sollte einleuchten, nicht denjenigen die Schadenshöhe bemessen zu lassen, der für die Kosten aufkommen muss.
Um nicht der Willkür des gegnerischen Versicherers zum Opfer zu fallen, wenden Sie sich an einen auf Verkehrs- oder Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernimmt in der Regel der Rechtsschutzversicherer. Bei der erfolgreichen Durchsetzung berechtigter Ansprüche trägt die Gegenseite die Kosten.

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Gewährleistungsrechte beim Autokauf - Teil II

Wie sollte man sich verhalten, wenn es bereits bei der Lieferung eines Neuwagens etwas zu bemängeln gibt?
Grundsätzlich ist der Autohändler verpflichtet, Ihnen einen Neuwagen zu liefern, der die vereinbarten Eigenschaften hat. Dazu gehören die richtige Farbe und das gewählte Modell ebenso wie besondere Ausstattungsmerkmale. Wesentlich sind auch der in der Werbung angepriesene Spritverbrauch und die Funktionstüchtigkeit des Motors und der Bremsen.
Stellen Sie fest, dass der der Wagen schon bei der Lieferung nicht der Vereinbarung entspricht, sollten Sie den Händler sofort darauf ansprechen. Nehmen Sie einen Mangel zunächst stillschweigend hin, haben Sie Ihre Rechte in Bezug auf diesen Mangel verspielt. Das heißt natürlich nicht, dass Sie das Fahrzeug bei der Abholung auseinandernehmen müssen, um sicher zu stellen, dass Ihnen keinen Mangel entgangen ist. Sie verlieren Ihre Recht in der Regel, wenn Sie sich mit einem Mangel abfinden, der Ihnen ausdrücklich mitgeteilt wird oder der so offensichtlich ist, dass er jedem sofort auffallen muss. Wenn Sie unmittelbar etwas zu bemängeln, sollten Sie den Wagen erst gar nicht abnehmen.
Weiterhin können Sie vom Händler Nacherfüllung verlangen. Das heißt, Sie können verlangen, dass er den Mangel entweder durch Reparatur behebt oder er Ihnen einen anderen Wagen beschafft, der die vereinbarten Eigenschaften hat (Nachlieferung). Entstehen hierdurch Kosten, sind diese vom Händler zu tragen.
Welche Variante der Nacherfüllung Sie wählen, bleibt zunächst Ihnen überlassen. Allerdings kann der Verkäufer die von Ihnen gewählte Variante ablehnen, wenn sie entweder nicht möglich ist (wurde das falsche Modell geliefert, kann der Mangel nicht durch eine Reparatur behoben werden) oder für ihn unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen (kann ein defektes Teil ohne weiteres ausgetauscht werden, muss er Ihnen keinen anderen Wagen bestellen).
Zugleich setzen Sie dem Händler eine angemessene Frist für die Reparatur oder Nachlieferung. Lässt er die Frist fruchtlos verstreichen, haben Sie das zu zur Minderung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wählen Sie die Minderung und begnügen sich mit dem mangelhaften Fahrzeug, bekommen Sie im Gegenzug einen Teil des Kaufpreises erstattet. Allerdings ist die Minderung ausgeschlossen, wenn Sie den Rücktritt erklären.
Bei Fragen rund die Gewährleistungsrechte beim Autokauf stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Das Mitverschulden bei Nichtanlegen eines Sicherheitsgurts

Der Bundesgerichtshof hatte am 28. Februar 2012 folgenden Fall zu entscheiden (VI ZR 10/11):
Die damalige Klägerin befuhr im April 2003 eines nachts mit ihrem Pkw die BAB A5. Sie verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug, geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte, der mit 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt.
Nachdem die Instanzgerichte ein Mitverschulden der Klägerin bejaht hatten, entschied der BGH zugunsten der Klägerin. Ein Mitverschulden wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes komme nur in Betracht, wenn zum Unfallzeitpunkt noch eine Anschnallpflicht bestand. Da das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Aufpralles jedoch stand, sei der Unfall nicht “während der Fahrt” geschehen. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, den Sicherheitsgurt zu lösen, um ihrer Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle nachkommen zu können .
Das Verkehrsrecht hat sich zu einem vielschichtigen und von der Rechtsprechung geprägten Gebiet entwickelt. Spezialisiertes Wissen ist für die sachgerechte Fallbearbeitung unabdingbar. Ich berate und vertrete Sie bei sämtlichen Fragen rund um das Verkehrsrecht: Schadenregulierungen, Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Gewährleistung beim Autokauf sowie Autoleasing.

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Küssen beim Autofahren

Ein Autofahrer befuhr eine Landstraße und küsste seine Freundin während der Fahrt wiederholt. Dabei überfuhr er die Fahrbahn- mitte. Auf der Gegenfahrbahn stieß er frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Durch den Unfall wurde die entgegen- kommende Verkehrsteilnehmerin schwer verletzt und verstarb infolge ihrer Verletzungen.
Im Rahmen des Rechtsstreits wandte der Beklagte ein anzurechnendes Mitverschulden der tödlich Verunglückten ein. Diese sei nicht angeschnallt gewesen.
Das Landgericht Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 (5 O 17/11), ein eventuelles Mitverschulden der Entgegenkommenden werde durch das schuldhafte und grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallverursachers vollständig verdrängt. Dieses Fehlverhalten wiege ebenso schwer wie das eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers. Der Unfallverursacher wurde zu Schadenersatz in vollem Umfang verurteilt.

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Glühwein oder Autoschlüssel

Eigentlich weiß jeder Autofahrer bescheid:
Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch – es drohen Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis. Daran führt in der überwiegenden Zahl der Fälle kein Weg vorbei. Wie verhält es sich aber, wenn der Grenzwert nur minimal überschritten ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt? Keineswegs, wie eine Entscheidung des OLG Bamberg zeigt (29.10.12, 3 Ss OWi 1374/12).
In dem zu entscheidenden Fall hatte der betroffene Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut, was das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass nahm, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen, da sich der Betroffene "an der Grenze der Nüchternheit" befunden habe.
Das OLG wies jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a StVG, also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkohol-
konzentration von 0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen sei. Angesichts der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, argumentierte das Oberlandesgericht. Da es in diesem Fall auch keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnte, wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.
Wer gerade zur Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom Autoschlüssel.
Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich.
Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, in dem die Promillegrenze nur minimal überschritten wurde und ein Fahrverbot schwerwiegende persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen würde, sollten Sie sich an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

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Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen

In einer aktuellen Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (VI ZR 177/10) hat sich der Bundesgerichtshof erneut zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen geäußert. Der streitgegenständlich Unfall ereignete sich auf einer Autobahn in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden.
Der damalige Beklagte fuhr mit seinem Porsche auf der linken Spur der BAB 6 auf den Daimler-Benz des Klägers auf, der zum Kollisionszeitpunkt einen LKW überholen wollte. Im Rahmen des Rechtsstreits konnte - auch durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen - nicht abschließend geklärt werden, ob der beklagte Porschefahrer sich mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe und der Fahrer des Daimler-Benz sich bereits vollständig auf der linken Spur eingeordnet habe oder (nach Darstellung der Beklagtenseite) der Kläger völlig unerwartet und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen auf die linke Spur gezogen habe.
Das Landgericht Ansbach nahm erstinstanzlich - wegen Unaufklärbarkeit des Unfallherganges - eine hälftige Schadensteilung vor. Das OLG Nürnberg entschied in der Berufung, dem Kläger seien 100 % seines Schadens zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof hob sodann das Berufungsurteil auf und führte aus, dass auf der Grundlage der Nichterweislichkeit des genauen Unfallherganges nicht zu beanstanden sei, dass das Landgericht Ansbach eine hälftige Schadensteilung vorgenommen hat.
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setze auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdränge, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe. Es müsse sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch seien. Demnach könne bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, zwar grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Allein das "Kerngeschehen" Auffahrunfall reiche für die Annahme eines Anscheinsbeweises jedoch nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Im Streitfall hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigten. Der gerichtliche Sachverständige hatte beide Unfallvarianten für möglich gehalten. Unter diesen Umständen habe das Landgericht zu Recht einen Anscheinsbeweis sowohl zu Lasten des Klägers als auch der Beklagten verneint.
Ob ein "typischer Geschehensablauf" vorlag oder ob ausnahmsweise kein Verschulden des Auffahrenden anzunehmen ist, sollten Sie von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

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